Informationen zum Coronavirus
Aktuelle Vorschriften
Die Inhalte auf dieser Seite werden fortlaufend aktualisiert, sind aber dennoch ohne Gewähr.
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnungen
Hier finden Sie Auflistungen von Teststationen in Baden-Württemberg
Bitte beachten Sie auch die tagesaktuellen Informationen auf folgenden Seiten:
Hier können Sie sich Informationen als PDF Datei herunterladen:
- PCR - Mein Test ist positiv (PDF-Datei)
- Selbsttest- Mein Test ist positiv (PDF-Datei)
- Schnelltest- Mein Test ist positiv (PDF-Datei)
Informationen zu Entschädigungen wegen Absonderung und Kinderbetreuung
Änderung der CoronaVO Absonderung zum 3. Mai 2022
Zusammengefasst gilt:
- Positiv getestete Personen müssen sich auch zukünftig absondern. Ein weiteres positives Testergebnis innerhalb von 15 Tagen löst keine erneute Absonderungspflicht aus (§ 3 Abs. 1).
- Die Absonderungspflicht endet bei 48-stündiger Symptomfreiheit fünf Tage nach dem Erstnachweis. Eine Freitestung ist nicht mehr erforderlich. Ohne Symptomfreiheit endet die Absonderungspflicht zehn Tage nach dem Erstnachweis (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Von den neuen Regelungen profitieren auch alle Personen, die sich derzeit in Absonderung befinden (klarstellend § 8 Abs. 1).
- Beispiele für die Berechnung der Absonderungspflicht finden Sie in den FAQ des Landes Baden-Württemberg unter dem Punkt "Ich bin positiv auf SARS-CoV-2 getestet und begebe mich direkt aufgrund der Verordnung in Absonderung. Von wem und wann erfahre ich, wie lange meine Absonderung dauert?"
- Wer in einer medizinisch-pflegerischen Einrichtung beschäftigt ist, kann dort nach einer Infektion ab dem ersten Tag nach dem Ende der Absonderung mit Testung oder ab dem 15. Tag nach dem Erregernachweis ohne Testung tätig sein (§ 4).
- Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen müssen sich nicht mehr absondern. Die Verordnung empfiehlt eine freiwillige Kontaktreduzierung für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person (§ 5). Von den neuen Regelungen profitieren auch alle Personen, die sich derzeit in Absonderung befinden (klarstellend § 8 Abs. 2).
- Die Ordnungsämter müssen Personen, deren Absonderungspflicht ab dem 03. Mai2022 beginnt, keine Absonderungsbescheinigungen mehr ausstellen. Wenn Sie über Ihren Arbeitgeber eine Entschädigung für den Zeitraum der Absonderung geltend machen möchten, müssen Sie das positive Testergebnis einreichen.
Die wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende
HIER finden Sie weitere Informationen bezüglich der Einreise aus Risikogebieten.
Für die Rückreise nach Deutschland gelten besondere Regeln: Jeder Reiserückkehrer ab 12 Jahren muss geimpft, genesen oder getestet sein. Ebenso muss eine digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden. Was gilt für Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiete? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.